Allgemeine Ausstellungsbedingungen & Messeordnung
- Anmeldung
Der Aussteller akzeptiert mit der Anmeldung die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters und nimmt zur Kenntnis, dass bei einer Vertragsverletzung durch den Aussteller der Veranstalter ohne Verzug aus dem Vertragsverhältnis zurücktreten kann. - Zahlungskonditionen
Nach erfolgter Anmeldung und Erhalt der Rechnung durch den Veranstalter sind vom Aussteller binnen 14 Tagen die Standkosten auf das Konto Iris Fink, IBAN: AT37 2081 5000 0070 5533, BIC: STSPAT2GXXX, Kreditinstitut: Sparkasse, Verwendungszweck: Messestand Firmenname
Bei Nichtbezahlung der Standkosten behält sich der Veranstalter nach getätigter Mahnung das Recht vor den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Erst nach Zahlungseingang und Bestätigungsmail des Veranstalters ist die Ausstellungsfläche fix reserviert. Eventuell gebuchte Zusatzausstattung oder andere Kosten verursachende Sonderwünsche, werden spätestens nach Ablauf der Messe in Rechnung gestellt und sind innerhalb der ausgewiesenen Frist zu bezahlen. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als angenommen. Danach eingehende Beanstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 12% Zinsen p. A. ab Fälligkeit sowie Euro 20,-- je Mahnschreiben als vereinbart.
- Zulassung
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Beschränkungen hinsichtlich von durch Ausstellern mitgebrachten Veranstaltungsgegenständen vor Ort vorzunehmen, besonders wenn sie dem Veranstaltungskonzept grob wiedersprechen. Weiters kann der Veranstalter ohne Angabe von Gründen Anmeldungen ablehnen. Erst die schriftliche elektronische Zusage des Veranstalters gilt als Teilnahmebestätigung. - Stornobedingungen
Die schriftliche Anmeldung mittels Anmeldeformular ist bindend. Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Aussteller an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu zahlen:
Bis 6 Wochen vor der Messe 50 Prozent der Auftragssumme. Ab sechs Wochen vor Messebeginn 100 Prozent der Auftragssumme. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz, unabhängig von einem Verschulden, zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, sollte es dem Veranstalter gelingen, den Standplatz an einen Dritten zu verkaufen. - Haftung
Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl und Sachbeschädigungen am Messestand. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Auskünfte falsch verstanden oder falsch befolgt werden. Jeder Aussteller handelt daher auf eigene Verantwortung. Der Aussteller haftet für durch ihn verursachte Schäden selbst. - Datenschutz
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass deren Daten, wie Name, Telefonnummer, Adresse, E-Mail, usw. gespeichert werden und Fotos unter Angabe des Fotografen für Werbezwecke verwendet werden dürfen. - Mitaussteller
Es ist ohne Voranmeldung - und somit Buchung eines Mitausstellerpaketes um 290 € – den Ausstellern NICHT gestattet Werbematerial oder Ähnliches von Kooperationspartnern an den Messeständen aufzulegen oder zu verteilen. Eine gemeinsame Standfläche für zwei Aussteller ist ab 8 m2
Aufbau und Gestaltung der Stände
Über die genauen Auf- und Abbauzeiten wird noch rechtzeitig informiert. Der Aussteller sorgt für den Auf- und Abbau, Dekoration und Beleuchtung seines Standes. Frühzeitiger Abbau des Messestandes durch den Aussteller wird durch den Veranstalter mit einer Pönalstrafe von 200 € belegt.
- Sonstiges
Die Waren/Dienstleistungen und Werbematerial für die jeweilige Branche dürfen – außer es besteht eine Sonderregelung - nur innerhalb des zugewiesenen Ausstellungsplatzes verteilt werden.
Die Standplätze werden grundgereinigt an die Aussteller übergeben. Für die laufende Reinigung hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Die eventuelle Entsorgung von Müll muss vom Aussteller selbst und auf eigene Kosten veranlasst werden.
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers, gegenüber dem Veranstalter, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Messe hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen.